Verdachtsberichterstattung - Wann darf ich berichten?

Medienrecht in der Praxis - Teil 7

Verdachtsberichterstattung: Was muss ich beachten?

Wenn du über einen Verdacht gegenüber einer Person berichtest, dann ist das im Journalismus eine sogenannte Verdachtsberichterstattung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn du darüber berichtest, wenn eine Person mutmaßlich eine Straftat begangen hat. Wenn du journalistisch in den Bürgermedien arbeitest und deine Produktionen bei NRWision veröffentlichst, musst du dich bei dieser Form von Berichterstattung an bestimmte Regeln halten.

Bei einer Verdachtsberichterstattung musst du in jedem Fall die journalistische Sorgfaltspflicht wahren, also beispielsweise alle Informationen auf ihre Richtigkeit prüfen und gewisse Vorgaben einhalten. Diese Vorgaben stammen aus dem Pressekodex und aus der Rechtsprechung.

„Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“
(Ziffer 13, Pressekodex, Deutscher Presserat)

Bei dieser Form von Berichterstattungen gilt für dich als Berichterstatter*in also zunächst immer: Gehe von der Unschuld der verdächtigten Person aus, solange es keine hinreichenden Beweise gibt.

Aus diesem Grundsatz ergeben sich einige wichtige Anforderungen für die Verdachtsberichterstattung. Um über eine Person zu berichten, muss dir ein begründeter Verdacht vorliegen, der auf Tatsachen beruht. Um den Verdacht zu begründen, solltest du sorgfältig nach Hinweisen recherchieren. Eine weitere Anforderung ist, dass der Verdacht einen gewissen Nachrichtenwert haben muss. Das bedeutet, dass der Bericht verschiedene Nachrichtenfaktoren erfüllen sollte. Dazu gehören unter anderem die Nähe der mutmaßlichen Tat zu den Leser*innen und der Status der betreffenden Person.

Tipp: Um Fehler bei der Verdachtsberichterstattung zu vermeiden, kannst du folgende Hinweise beachten:

- Berichte in objektiver und nüchterner Sprache

- Vermeide eine emotional aufgeladene Sprache

- Berichte im Konjunktiv

- Weise am Anfang oder am Ende deines Berichts auf die Unschuldsvermutung hin und erkläre darin, dass der Verdacht noch nicht bestätigt wurde

- Überprüfe, ob eine Namensnennung rechtens ist – denn dies ist nicht immer der Fall

Ein Verdacht kann zum Beispiel wie folgt geäußert werden:

„Der mutmaßliche Täter soll Computer im Wert von 50.000 Euro von der Regenbogen-Grundschule in Musterdorf gestohlen haben.“

„Max Mustermann, der Bürgermeister von Musterstadt, muss harte Kritik einstecken. Ihm wird vorgeworfen, Gelder in der Höhe von 3 Millionen Euro veruntreut zu haben.“

Über welche Personen darf ich überhaupt berichten?

Grundsätzlich darfst du begründete Verdachtsvermutungen nur über Personen äußern, die von öffentlichem Interesse sind. Wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Person von besonderem öffentlichen Interesse handelt, sie sehr berühmt ist oder der Vorwurf gegen sie besonders stark ist, darfst du sie in deiner Verdachtsberichterstattung sogar namentlich nennen – insofern du dabei das Persönlichkeitsrecht achtest. So darf zum Beispiel die Würde der Verdachtsperson durch die Berichterstattung nicht verletzt werden.

Du solltest dir vorab aber trotzdem gut überlegen, ob du den Namen der Verdachtsperson nennen willst. Das muss bei jedem Fall neu abgewägt werden. Eine Verdachtsäußerung im Falle eines falschen Verdachts könnte nämlich auf beiden Seiten zu Nachteilen führen.

Besonders vorsichtig solltest du bei der Berichterstattung sein, wenn die betroffene Person minderjährig ist. Die Person, über die ein Verdacht verbreitet wird, sollte nicht durch Beschreibungen identifiziert werden können. Identifizierend kann die Berichterstattung schon dann sein, wenn Vorname, Herkunft, Beruf oder der erste Buchstabe des Nachnamens des Betroffenen genannt werden.

Wichtig! Vorab musst du bei einer Namensnennung der betroffenen Person die Möglichkeit geben, Stellung zu dem Verdacht und den Vorwürfen zu beziehen. Der Verdachtsperson muss dabei die Anschuldigung und das Veröffentlichungsdatum des Berichts offengelegt werden.

Was darf ich nicht?

Wenn kein begründeter Verdacht besteht, solltest du auch nicht darüber berichten. Spekulationen allein reichen als Grund für eine Verdachtsberichterstattung nicht aus.

Auch ist eine wiederholte Veröffentlichung eines Verdachts nicht erlaubt. Als Berichterstatter*in hast du keinen Anspruch darauf, trotz Feststellung der Unrichtigkeit an dem Verdacht festzuhalten. So solltest du bei wiederholter Berichterstattung darauf hinweisen, dass sich der Verdacht nicht erhärtet und somit weggefallen ist.

Welche Auswirkungen hat eine "falsche" Verdachtsberichterstattung?

Eine unzulässige Verdachtsberichterstattung kann Folgen für den*die Berichterstatter*in und für die betroffene Person haben:

Solltest du bei der Verdachtsberichterstattung nicht die geltenden Vorgaben beachten, kann es von Seiten der geschädigten Person zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen.

Sollte sich der Verdacht nicht erhärten und unwahr sein, kann es trotzdem vorkommen, dass die Verdachtsperson im Alltag Vorverurteilungen begegnet. Diese können im schlimmsten Fall existenzgefährdend sein.

Ein Beispiel: Vielleicht ist dir der Meteorologe Jörg Kachelmann bekannt. Er arbeitete lange als Wettermoderator unter anderem für die ARD. Im Jahr 2010 beschuldigte eine Frau ihn, sie mit einem Messer bedroht und vergewaltigt zu haben. Die Presse berichtete wertend über den Fall und beeinflusste damit die öffentliche Wahrnehmung von Jörg Kachelmann. Obwohl Jörg Kachelmann freigesprochen wurde und sich die Vorwürfe als unwahr herausgestellt haben, beeinträchtigte die Berichterstattung sein Ansehen und seine Karriere.

WICHTIG: Rechtsfragen sind immer im jeweiligen Kontext zu betrachten. Die Hinweise und Antworten auf dieser Website können nur als Faustregeln für die journalistische Praxis dienen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

Weitere Informationen