Nutzungsregelung

Unsere Spielregeln für Macher bei NRWision

Nutzungsregelung

Unsere Mediathek (offizieller Projekttitel: Bürgermedienplattform NRW) und der TV-Lernsender sind Angebote nach § 40c LMG NRW. Die Technische Universität Dortmund ist für die Inhalte beider Projekte verantwortlich. Sie organisiert den einheitlichen Auftritt und die technische Verbreitung.

Die Angebote dienen vorrangig der Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien und haben das Ziel, die Auffindbarkeit und Akzeptanz von Beiträgen der Bürgermedien zu verbessern.

Die Bürgermedienplattform NRW ermöglicht es zugangsberechtigten Bürgern und Bürgergruppen, ihr Programmangebot über das Internet einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Zugleich soll sie Bürgern ermöglichen, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten zu beteiligen und so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz beitragen.

Eingereichte Video-Beiträge, Fernsehsendungen und Filme können zusätzlich über den TV-Lernsender verbreitet werden. Der TV-Lernsender versteht sich als zugangsoffener Fernsehsender für alle Menschen, die sich aktiv mit redaktionellen Beiträgen am Programm beteiligen wollen. Der Zugang zu diesem Lern- und Publikationsangebot soll möglichst vielen Menschen eröffnet werden, damit sie sich aufgefordert fühlen, daran zu partizipieren und die Chance ergreifen, sich zu qualifizieren und ihre Themen in die Öffentlichkeit zu bringen.

Die Nutzung beider Angebote ist für alle Zulieferer kostenfrei.

Zugangsberechtigung

Grundsätzlich gleichermaßen zugangsberechtigt sind folgende Institutionen, Personen und Gruppen, die in Nordrhein-Westfalen ansässig sind:

- Bürger / Bürgergruppen, die zu den Bürgermedien zugangsberechtigt sind (Bürgerfunk im lokalen Hörfunk / Lehr- und Lernsender)

- Campus-Radios in NRW

- Institutionen der Aus- und Weiterbildung in Medienberufen bzw. deren Schüler, Studierende und Auszubildende, zu deren originären Ausbildungsbestandteilen die Vermittlung audiovisueller Produktionskenntnisse gehört

- Lern- und Lehrredaktionen, die von Institutionen der beruflichen und wissenschaftlichen Ausbildung getragen werden, die audiovisuelle Produktionskenntnisse als Zusatzqualifikationen vermitteln möchten

Nicht zugangsberechtigt sind Institutionen, Personen oder Gruppen, die bereits zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) oder anderen Gesetzen zugelassen sind.

Zulieferer stellen ihre Beiträge unentgeltlich zur Verfügung. Die TU stellt den Produzenten grundsätzlich keine finanziellen Mittel oder technischen Geräte zur Verfügung.

Anforderungen an die zugelieferten Beiträge

Beiträge von Zugangsberechtigten werden multimedial verbreitet, wenn sie den rechtlichen und technischen Anforderungen entsprechen und zur Erreichung der Projektziele beitragen. Die Beiträge müssen von den Zugangsberechtigten selbst hergestellt und eigenständig gestaltet sein. Fremdbeiträge bzw. Teile davon sind unzulässig.

a) Es gelten die rundfunkrechtlichen Bestimmungen des LMG NRW sowie die allgemeinen Gesetze. Auf folgende rechtliche Voraussetzungen wird hiermit besonders hingewiesen:

- Bürgermedien dürfen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.

- Werbung, Teleshopping und Sponsoring in Programmbeiträgen sind unzulässig. Die Nennung konkreter Firmen und Marken soll in der Regel unterbleiben und muss im Übrigen redaktionell begründbar sein. Hinweise auf Veranstaltungen und kommerzielle Produkte sind redaktionell aufzubereiten und auf wesentliche Daten zu beschränken.

- Für die Verbreitung über die Bürgermedienplattform gelten die Programmgrundsätze (§ 31 LMG NRW) - wozu auch die anerkannten journalistischen Grundsätze zählen (§ 31 Abs. 5 LMG NRW) - und die Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde und den Schutz der Jugend (§ 35 LMG NRW) entsprechend.

b) Technische Vorgaben für die Zulieferung der Beiträge werden auf der gemeinschaftlichen Internetseite der beiden Projekte veröffentlicht.

Die TU bietet allen Produzenten eine inhaltliche und technische Beratung rund um die multimediale Verbreitung an.

Verfahren bei der Einreichung von Beiträgen

Bei der Einreichung sind Angaben über Titel, Inhalt und Länge des Beitrags einzureichen, sowie – falls nicht vorhanden – Kontaktdaten des Zulieferers. Die TU Dortmund verpflichtet sich, alle Daten vertraulich zu behandeln.

Mit der Einreichung wird eine Freistellungserklärung verbunden, mit der der Zulieferer versichert, dass der Beitrag nicht gegen das geltende Recht verstößt, dass er über alle Rechte für die multimediale Verbreitung verfügt und sich verpflichtet, die TU von Schadenersatzansprüchen Dritter insbesondere aus der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten freizustellen.

Der Zulieferer stellt die TU dabei auch von Schadenersatzansprüchen frei, die aus der Verbreitung bzw. Nichtverbreitung seines Beitrags entstehen, und verzichtet seinerseits auf den Ersatz von Schäden, die durch die Verbreitung bzw. Nichtverbreitung seines Beitrags entstehen könnten.

Ferner trifft die TU mit dem Zulieferer eine Vereinbarung, nach der der Zugangsberechtigte der TU das uneingeschränkte Recht überträgt, die eingereichten Beiträge

- zeitlich unbegrenzt und weltweit in allen Sprachen

- innerhalb aller Angebote unter der Marke „NRWision“ (Bürgermedienplattform NRW / TV-Lernsender / etc.)

- in technisch überarbeiteter Form

öffentlich zugänglich zu machen. Die TU lässt sich ferner das Recht einräumen, die vertragsgegenständlichen Leistungen für weitere Veröffentlichungen in Medien aller Art, insbesondere in Print-, Non-Print- oder digitalen Medien zu nutzen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verarbeiten. Die TU verpflichtet sich, dieses Recht ausschließlich in Zusammenhang mit der Marke „NRWision“ wahrzunehmen.

Produzenten können die Einwilligung zur multimedialen Verbreitung ihrer Beiträge über die Bürgermedienplattform NRW und den TV-Lernsender jederzeit widerrufen.

Verfahren bei der Ablehnung von Beiträgen

Die TU lehnt Zulieferungen ab, die entweder von einem nicht Zugangsberechtigten angemeldet werden oder nicht den o.g. Anforderungen entsprechen.

Hat die TU begründete Zweifel an der Zugangsberechtigung oder der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit aufgestellten Anforderungen, setzt sie sich rechtzeitig vor der geplanten Veröffentlichung mit dem Zulieferer in Verbindung. Dabei ist dem Zulieferer der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen. Die TU wird - soweit zumutbar - Verbesserungsvorschläge machen, die die Verbreitung des Beitrags noch ermöglichen.

Mediator

Die TU Dortmund benennt einen „Mediator“, der zunächst vermittelt und auf eine Einigung hinwirkt. Dies stellt ein Angebot der TU Dortmund für alle Beteiligten dar, Uneinigkeiten über die Verbreitung eines Beitrags unbürokratisch zu bereinigen.

Entscheidungsrecht der LfM

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesanstalt für Medien NRW. Dies setzt voraus, dass sich der Zulieferer schriftlich (nicht per E-Mail) mit einer Erläuterung des Sachverhalts und der Meinungsverschiedenheit an die LfM wendet.

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