Medienrecht: Recht am eigenen Bild

Medienrecht in der Praxis - Teil 3

Wen darf ich wann zeigen?

In Deutschland darf jeder Mensch darüber bestimmen, ob und wie Video- oder Fotoaufnahmen von ihm erscheinen. Das sogenannte "Recht am eigenen Bild" gehört zu den Persönlichkeitsrechten und ist gerade für Produzent*innen im Foto- und Videobereich von Bedeutung, wenn sie Menschen in ihren Beiträgen ablichten.

Mit dem Recht am eigenen Bild beschäftigen sich die Paragrafen 22 bis 24 des Kunsturhebergesetzes. Sie schreiben vor, wann Personen abgelichtet werden dürfen und wann nicht.

Wann muss ich bei Aufnahmen um Erlaubnis fragen?

Damit das "Recht am eigenen Bild" greift, muss eine Person auf einer Video- oder Fotoaufnahme zu erkennen sein. Das heißt nicht, dass ihr Gesicht sichtbar sein muss. Sie kann auch an auffälligen Details ihres Körpers erkannt werden, zum Beispiel an Tätowierungen. Als Maßstab gilt dabei, ob die Person von ihrem näheren Bekanntenkreis durch die Aufnahme identifiziert werden könnte.

Grundsätzlich muss jede Person in Deutschland ihr Einverständnis geben, wenn Video- oder Fotoaufnahmen von ihr veröffentlicht werden. Das kann mündlich, schriftlich oder durch eine stillschweigende Zustimmung funktionieren. Ein Beispiel für eine stillschweigende Zustimmung ist, wenn eine Person in ein Mikrofon spricht oder in eine Kamera schaut. Dennoch ist es in jedem Fall hilfreich, sich explizit als Medienvertreter*in zu erkennen zu geben.

Welche Ausnahmen gibt es?

Das "Recht am eigenen Bild" bedeutet nicht, dass Filmemacher*innen und Fotograf*innen zwangsläufig jede aufgenommene Person nach ihrer Erlaubnis fragen müssen. Das Kunsturhebergesetz definiert einige Ausnahmen.

So muss nicht nach einer Erlaubnis gefragt werden, wenn die Aufnahmen zeitgeschichtlich relevante Szenen und Personen zeigen, die die Öffentlichkeit interessieren und gesellschaftlich relevant sind. Das können Abbildungen von Politiker*innen wie Bundeskanzler Olaf Scholz sein. Um beurteilen zu können, ob die Aufnahme einer solchen Person unter diese Ausnahme fällt, ist jedoch der Kontext zu betrachten: Ist die gezeigte Situation wirklich für die Gesellschaft relevant oder zeigt sie die Person zum Beispiel in einem privaten Kontext?

Auch braucht es keine Einwilligung, wenn Menschen auf den Aufnahmen nur als "Beiwerk" dienen. Um dies entscheiden zu können, müssen sich Filmer*innen und Fotograf*innen folgende Frage stellen: Spielt der abgebildete Mensch eine zentrale Rolle für die gefilmte oder fotografierte Szene? Falls ja, ist die Person kein Beiwerk und muss um ihre Erlaubnis gefragt werden. Falls die Szene aber genau den gleichen Informationsgehalt hätte, wenn die Person nicht darauf zu sehen wäre, ist die Person ein Beiwerk und muss nicht gefragt werden.

Die dritte Ausnahme umfasst nach Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben". Das Recht geht davon aus, dass Menschen, die auf Versammlungen wie Demonstrationen gehen, davon ausgehen müssen, dass sie gefilmt oder fotografiert werden. Bei Konzerten und anderen Veranstaltungen kann es sich zudem lohnen, einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen, um zu überprüfen, ob der oder die Veranstalter*in Video- und Fotoaufnahmen erlaubt. Um von dieser Ausnahme betroffen zu sein, muss eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit stattfinden – ein privater Geburtstag fällt also nicht darunter. Wichtig ist außerdem, dass die Veranstaltung auf den Aufnahmen zu sehen ist.

Die vierte Ausnahme betrifft künstlerische Produktionen: Wenn Aufnahmen einem höheren Interesse der Kunst dienen, müssen die abgebildeten Personen nicht nach ihrer Erlaubnis gefragt werden. Wichtig ist, dass die Aufnahmen nicht auf Bestellung angefertigt sein dürfen.

Privat- und Intimsphäre: Wann muss ich trotzdem um Erlaubnis fragen?

Auch diese Ausnahmen haben Grenzen – nämlich, wenn die abgebildete Person ein berechtigtes Interesse hat, nicht aufgenommen zu werden. Das kann der Fall sein, wenn die Aufnahme in ihre Privat- oder Intimsphäre eingreift. Generell empfiehlt sich, Personen vor einer Aufnahme um Erlaubnis zu fragen – dann ist man auf der sicheren Seite.

Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen: Wen muss ich um Erlaubnis fragen?

Bei Kindern und Jugendlichen greifen besondere Regelungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Film- und Videoaufnahmen. Ist ein Kind unter acht Jahren alt, müssen die Eltern der Veröffentlichung eines Bildes zustimmen. In der Regel wird hier geraten, sich dieses Einverständnis schriftlich zu holen. Ist das Kind zwischen acht und 18 Jahren alt, muss es zusätzlich zu seinen Eltern selbst die Zustimmung geben.

Ab wann genau das Kind zusätzlich zu seinen Eltern gefragt werden muss, ist nicht genau definiert. Mindestens ab einem Alter von 14 Jahren sollte das Kind jedoch gefragt werden, denn ab dann kann es in der Regel die Konsequenzen einer Aufnahme verstehen und beurteilen.

Du möchtest mehr zum Thema Medienrecht erfahren?

Weitere Informationen zum Bildrecht gibt's in unserem Artikel "Welche Aufnahmen sind erlaubt?". Wie und worüber du berichten darfst, erfährst du hier. Und wie du richtig mit Fremdmaterial umgehst, liest du in diesem Artikel.

WICHTIG: Rechtsfragen sind immer im jeweiligen Kontext zu betrachten. Die Hinweise und Antworten auf dieser Website können nur als Faustregeln für die journalistische Praxis dienen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

Autorin:
Leonie Krzistetzko
Chefredakteurin | NRWision

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