Medienrecht: Welche Aufnahmen sind erlaubt?

Medienrecht in der Praxis - Teil 2

Darf ich überall Aufnahmen machen?

An öffentlichen Orten, die für jeden zugänglich sind, prinzipiell schon. Ansonsten ist eine entsprechende Erlaubnis / Drehgenehmigung nötig.

Beispiel: Du darfst problemlos einen Bahnhof von außen filmen, sofern Du nicht auf dem Betriebsgelände stehst. Im Bahnhofsgebäude selbst brauchst Du aber eine Drehgenehmigung.

Darf ich alles filmen und aufnehmen?

Grundsätzlich gilt: Du darfst weder Urheberrecht noch Persönlichkeitsrechte verletzen ("Recht am eigenen Bild"). Personen müssen damit einverstanden sein, dass Du sie filmst oder ihre Stimme aufnimmst. Dabei solltest Du Dich auch immer als Medienmacher zu erkennen geben. Wenn Du Aufnahmen von einem geschützten Werk machen möchtest (Kunst, Musik, etc.), benötigst Du das Einverständnis des Urhebers.

In der Regel kannst Du auf eine schriftliche Einverständniserklärung verzichten, zum Beispiel wenn jemand offensichtlich bereitwillig in Deine Kamera oder in Dein Mikrofon spricht. Du brauchst auch kein Einverständnis einzuholen, wenn eine Person nur als Beiwerk im Bild zu sehen ist, zum Beispiel in einer Fußgängerzone oder bei einer öffentlichen Veranstaltung. Bei Nahaufnahmen empfiehlt es sich dagegen, die betreffende Personen vor der Aufnahme zu fragen.

Wichtig: Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen benötigst Du die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten, wenn Du sie befragen oder filmen willst.

Darf ich Kunstwerke im öffentlichen Raum filmen?

Wenn das Kunstwerk nicht im Vordergrund steht, sondern als Beiwerk in der Landschaft erscheint, ist dies in den allermeisten Fällen unproblematisch.

Darf ich versteckte Kameras / Mikrofone einsetzen?

Hier ist Vorsicht geboten: Der Einsatz einer versteckten Kamera kann nur gerechtfertigt sein, wenn ein großes öffentliches Informationsinteresse an den Aufnahmen besteht. Das kann der Fall sein, wenn ein gravierender Missstand (beispielsweise Misshandlung von Personen) nur auf diese Art dokumentiert werden kann. Selbst in diesem Fall dürfen aber nur die Bilder - nicht jedoch der Ton - veröffentlicht werden, und die gefilmten Menschen dürfen nicht identifizierbar sein (z.B. durch Verfremdung der Aufnahmen). Wird durch die Aufnahmen der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person verletzt, droht dem Journalisten Strafverfolgung.

WICHTIG: Rechtsfragen sind immer im jeweiligen Kontext zu betrachten. Die Hinweise und Antworten auf dieser Website können nur als Faustregeln für die journalistische Praxis dienen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

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